"Infrarottechnologie ist nicht auf eine Marke bezogen. Wir beraten Sie neutral und im Sinne von Wärmetherapien!"

 
Vorteile SoleVitae
IR-Ratgeber / News

Info Material

Welches Infrarot?
Produktaktionen
Produktsortiment
Infrarotkabinen
Komfort IR-Kabinen
Elegancé IR-Kabinen
Modular IR-Kabinen
Gold Einreibemittel
Infrarot-A (wIRA)
Fitness/Fettabbau
Qualität/Referenzen
Service/Montage
Wir stellen uns vor
 
 
Unsere allgemeinen Verkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen


1. Geltung der Verkaufsbedingungen

1.1 Für alle Verkäufe von SoleVitae gelten die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit ihre Geltung von SoleVitae ausdrücklich bestätigt wird.

2. Auftragserteilung

2.1 Aufträge kommen nur unter Verwendung der Auftragsformulare von SoleVitae und nach schriftlicher Bestätigung des daraufhin abgegebenen schriftlichen Angebots des Kunden durch die Verkaufsabteilung von SoleVitae zustande.
2.2 Die Angebote von SoleVitae sind freibleibend.
2.3 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Massangaben sind nur annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

3. Lieferung

3.1 SoleVitae ist zur Lieferung nicht verpflichtet, wenn SoleVitae ihrerseits vom Lieferanten der zu liefernden Ware im Stich gelassen wird, obwohl sie mit dem Lieferanten ein kongruentes Deckungs-geschäft zur Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden abgeschlossen hatte.
3.2 Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab Standort Rüschlikon. In Ausnahmefällen direkt von Zulieferanten.
3.3 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald SoleVitae die Waren der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 SoleVitae behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises einschliesslich der Nebenkosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf die vollständige Bezahlung sämtlicher bereits entstandener Forderungen gegen den Kunden.
4.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltsgut pfleglich zu behandeln; vernachlässigt der Kunde diese Verpflichtung in erheblicher Weise und hat SoleVitae den Kunden insoweit erfolglos abgemahnt, ist SoleVitae berechtigt, die Ware einstweilen zurückzunehmen. Soweit die Durchführung von Service- und Wartungsarbeiten für die ordnungsgemässe Pflege des Vorbehaltsguts erforderlich ist, hat der Kunde solche Service- und Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
4.3 Handelt es sich bei dem Vorbehaltsgut um hochwertige Anlagen, ist der Kunde verpflichtet, das Vorbehaltsgut gegen typische Schadensrisiken zu versichern.
4.4 Bei einer Pfändung des Vorbehaltsguts ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich SoleVitae anzuzeigen. Der Kunde hat SoleVitae die Kosten einer Intervention zu ersetzen, wenn die Intervention erfolgreich war und SoleVitae beim Interventionsgegner die Zwangsvollstreckung der Interventionskosten vergeblich versucht hat.
4.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist SoleVitae berechtigt, die Ware einstweilen zurückzunehmen.
4.6 Die unter 4.2 und 4.5 vorgesehene einstweilige Zurücknahme der Ware bedeutet in Fällen, die nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen, keinen Rücktritt seitens SoleVitae von dem Vertrag, es sei denn, dass SoleVitae einen solchen Rücktritt ausdrücklich erklärt.
4.7 Zu einer Weiterveräusserung ist der Kunde nur berechtigt, soweit solche Weiterveräusserungen zum ordnungsgemässen Geschäftsgang des Kunden gehören. Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so tritt er für den Fall einer Weiterveräusserung schon jetzt seine entsprechende Entgeltforderung gegen seinen eigenen Kunden an SoleVitae ab. Zur Einziehung der Entgeltforderung bleibt der Kunde weiterhin ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist. SoleVitae hat zusätzlich die Berechtigung, die Forderung selbst einzuziehen. SoleVitae verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist; sollten die beiden letztgenannten Fälle eintreten, kann SoleVitae vom Kunden verlangen, dass dieser unverzüglich SoleVitae die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4.8 SoleVitae verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt SoleVitae.

5. Gewährleistung und Haftung

5.1 Bei Lieferung der Ware hat der Kunde die Ware unverzüglich zu untersuchen, die sich zeigenden Mängel auf einem Lieferschein aufzulisten und hiervon SoleVitae unverzüglich Anzeige zu machen. Hat der Kunde in diesem Lieferschein einen Mangel nicht aufgeführt, der sich nach einer solchen Untersuchung, wie sie nach ordnungsgemässen Geschäftsgang tunlich ist, zeigt, verliert der Kunde seine etwaigen Gewährleistungsrechte gegenüber SoleVitae; die Geltung der gesetzlichen Verjährungsfristen bleibt unberührt.
5.2 Im Fall einer Gewährleistung hat SoleVitae das Recht, zunächst eine Nachbesserung durchzuführen bzw. Ersatz zu liefern. Für den Fall eines Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung bleibt dem Kunden ausdrücklich das Recht vorbehalten, die Vergütung herabzusetzen oder nach seiner Wahl den Vertrag rückgängig zu machen.
5.3 SoleVitae haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit. Insbesondere übernimmt SoleVitae keine Haftung für Schäden, die auf unsachgemässer Bedienung der Waren (siehe Hinweise in der entsprechenden Bedienungsanleitung), fehlerhaftem oder nachlässigem Einsatz, auf Einsatz ohne ärztliche bzw. therapeutisch fachkundige Aufsicht und Beratung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung oder elektrischen Einflüssen beruhen. In jedem Fall ist die Haftung von SoleVitae auf die typischerweise zu erwartenden Schäden beschränkt.

6. Zahlung

6.1 Eine Zahlung ist dann erfolgt, wenn SoleVitae frei über den gezahlten Betrag auf einem ihrer Konten verfügen kann.
6.2 Zahlungen des Kunden haben ohne Abzug zu erfolgen. Der Kunde darf nur mit von SoleVitae unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
6.3 Bei Lieferung an Neukunden erfolgt diese nur gegen Vorauskasse mit Berechtigung zu 5% Skontoabzug.
6.4. Die jeweiligen Zahlungskonditionen sind auf den Angeboten ersichtlich.

7. Sonstiges

7.1 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und SoleVitae ist der Hauptsitz von SoleVitae, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. SoleVitae ist auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
7.2 Auf sämtliche Rechtsstreitigkeiten mit Bezug zu der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und SoleVitae findet das ordentliche Recht in der Schweiz statt.
7.3 Alle Vereinbarungen, auch der Verzicht auf die Schriftform, bedürfen der Schriftform.
7.4 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem von den Parteien rechtlich und wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

Rüschlikon-Zürich, 19. Januar 2010

SoleVitae Infrarottechnologie GmbH

Download Text:
AGB`s

   
© by SoleVitae

Ihr unabhängiger Fachberater rund um
Infrarottechnologie